Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB Nr. 2 vom 01.01.2019

I. Geltungsbereich

§1 Rechtsgrundlage | Auf die vertraglichen Bezeichnungen zwischen der DAN MARTEN Consulting GmbH (folgend einfach DAN MARTEN) und ihrer Auftraggeber (Mandanten) gilt vereinbarungsgemäß deutsches Recht. Das Recht eines dritten Staates, die Vorschriften dessen zum Kollisionsrecht sowie das UN-Kaufmannsrecht werden von der Anwendung ausdrücklich ausgeschlossen.

 

§2 Geltungsbereich | Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen und alle Verträge zwischen der DAN MARTEN und ihren Mandanten im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung, soweit im Einzelnen nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart oder zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. DAN MARTEN legt ihrer Leistungserbringung diese AGB zugrunde. Etwa vorhandene entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen der Mandanten werden auf diese Verträge und Dienstleistungen nicht angewandt und von DAN MARTEN nicht anerkannt. Sind die Mandanten Kaufleute oder Handelsgesellschaften i. S. d. HGB gelten diese AGB unter Verzicht auf widersprechende AGB als anerkannt, wenn ein Auftrag über die Erbringung von Leistungen an die DAN MARTEN erteilt wird oder die Mandanten sich vertraglich zu einem solchen Auftrag verpflichten. Dies gilt auch, wenn den entgegenstehenden AGB vonseiten DAN MARTEN nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Andere Bedingungen sind nur verbindlich, wenn sie von DAN MARTEN schriftlich anerkannt worden sind. In diesen Fällen gelten die AGB ergänzend. Sollten Mandanten ihre Auftragserteilung (Mandat) von der Gültigkeit eigener Einkaufs- oder Vertragsbedingungen abhängig machen, so müssen die Mandanten dies bei Auftragseingang schriftlich zum Ausdruck bringen. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine Annahme, sondern um ein Gegenangebot, das von DAN MARTEN mit einer Frist von 14 Tagen angenommen werden kann.

 

§3 Annahme | Das Mandat ist für den Mandanten mit Unterzeichnung und Zugang der Vorschussvereinbarung (auch: Honorarvereinbarung oder Vergütungsvereinbarung) verbindlich. Die Übersendung der Vorschussrechnung gilt als Bestätigung der mit Entgegennahme des Auftrags erfolgten Auftragsannahme.

 

§4 Gegenstand | Vertragsgegenstand ist die Erbringung und Vergütung von dienstvertraglichen Leistungen. Die von DAN MARTEN unter diesen Bedingungen zu erbringenden Leistungen im Einzelnen sind in der Leistungsbeschreibung detailliert und abschließend aufgeführt. Die Projekt- und Erfolgsverantwortung liegt bei den einzelnen Mandanten.

 

II. Durchführung von Dienstleistungen durch DAN MARTEN

§5 Grundsätze | DAN MARTEN wird die vertragsgegenständlichen Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung erbringen.

 

§6 Qualifikation | DAN MARTEN wird die vertragsgegenständlichen Leistungen durch entsprechend qualifizierte Mitarbeiter oder Dritte erbringen und dafür Sorge tragen, dass eine entsprechende Anzahl von solchen Mitarbeitern bzw. Dritten zur Verfügung steht, damit auch eine termingerechte Leistung erfolgt.

 

§7 Leistungsort | DAN MARTEN wird die vertragsgegenständlichen Leistungen in Übereinstimmung mit dem Vertragsgegenstand und unter Berücksichtigung einer sinnvollen Durchführung der Beratungstätigkeit entweder im Unternehmen des jeweiligen Mandanten bzw. an dem vereinbarten Einsatzort oder aber in eigenen Geschäftsräumen der DAN MARTEN erbringen.

 

§8 Weisungsfreiheit | Mitarbeiter von DAN MARTEN gestalten Arbeitszeit und Ort ihrer Tätigkeit frei innerhalb Europas. Mandanten haben keine Weisungsbefugnis bezüglich Arbeitszeit oder Arbeitsort gegenüber Mitarbeitern von DAN MARTEN. Soweit es den Mitarbeitern möglich ist, werden sie den zeitlichen Wünschen der Mandanten entgegenkommen und auch für Beratungsgespräche in den Geschäftsräumen der Mandanten zu Verfügung stehen. Auf gesonderten Wunsch schließt die Leistungserbringung Reisen in das außereuropäische Ausland ein.

 

§9 Berichterstattung | DAN MARTEN wird nach Aufforderung durch Mandanten oder von diesen benannten Personen Bericht über die eigene Tätigkeit erstatten.

 

§10 Erklärungen | Sofern DAN MARTEN die Ergebnisse der vertragsgegenständlichen

Leistungen schriftlich darzustellen hat, ist nur die schriftliche Darstellung

maßgebend. Alle Berichte, Papiere, Gutachten oder Ergebnisse von Untersuchungen werden, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schriftlich erstellt. Davon abweichende mündliche Erklärungen und Auskünfte von DAN MARTEN bzw. deren Mitarbeitern oder beauftragten Dritten sind demgegenüber unverbindlich.

 

§11 Ansprechpartner DAN MARTEN | DAN MARTEN wird einen verantwortlichen Ansprechpartner für den einzelnen Mandanten benennen. Für den Fall, dass das Arbeits- oder Dienstverhältnis des Ansprechpartners mit DAN MARTEN während der Laufzeit des Vertragsverhältnisses endet oder dass DAN MARTEN aus internen betrieblichen Gründen eine Neuverteilung der Arbeitslasten und Mandate vornimmt, ist DAN MARTEN berechtigt und verpflichtet, einen anderen Ansprechpartner zu benennen; in diesem Fall wird DAN MARTEN dafür Sorge tragen, dass der neue Ansprechpartner mit Beginn seiner Tätigkeit in vollem Umfang über bestehende Auftragsverhältnisse und den jeweiligen Stand unterrichtet ist. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Ansprechpartner langfristig erkrankt ist oder aus sonstigem, wichtigem Grund für längere Zeit nicht für den Einsatz zur Verfügung steht.

 

III. Pflichten des Mandanten

§12 Arbeitsplätze | Sollte eine Anwesenheit von Mitarbeitern von DAN MARTEN in den Geschäftsräumen des Mandanten notwendig sein, wird der Mandant den Mitarbeitern von DAN MARTEN geeignete Arbeitsräume mit entsprechend ausgestatteten Arbeitsplätzen (wie Telefon, Telefax und Arbeitsplatzrechner) in ausreichender Anzahl kostenfrei zum Erbringen ihrer von diesem Vertrag erfassten Leistungen während der üblichen Arbeitszeiten zur Verfügung stellen, in denen auch Unterlagen wie Dokumentationen und Datenträger sicher gelagert werden können.

 

§13 Ansprechpartner | Der Mandant wird einen verantwortlichen Ansprechpartner für DAN MARTEN für die gesamte Laufzeit des Mandats benennen. Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis des Ansprechpartners mit dem Mandanten während der Laufzeit des Mandats endet, ist der Mandant berechtigt und verpflichtet, einen neuen Ansprechpartner zu benennen; in diesem Fall wird der Mandant dafür Sorge tragen, dass dieser mit Beginn seiner Tätigkeit vollumfänglich über den Beratungsauftrag und seinen jeweiligen Stand unterrichtet ist. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Ansprechpartner langfristig erkrankt ist oder aus sonstigem, wichtigem Grund für längere Zeit nicht für den Einsatz in dem Mandat zur Verfügung steht.

 

§14 Arbeitsmittel | Zum Erbringen der Leistungen kann es notwendig sein, dass DAN MARTEN auf die Unterstützung und Mitwirkung des Mandanten angewiesen ist. Der Mandant sichert DAN MARTEN zu, dass DAN MARTEN alle erforderlichen Arbeitsmittel, Informationen und Unterlagen rechtzeitig, vollständig und kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, die aus Sicht von DAN MARTEN zum Erbringen der vertraglich festgelegten Leistungen erforderlich sind. DAN MARTEN darf von der Vollständigkeit und Richtigkeit und jeweiligen Aktualität dieser Arbeitsmittel, Informationen und Unterlagen ausgehen, außer soweit diese für sie erkennbar offensichtlich unvollständig oder unrichtig oder nicht mehr aktuell sind.

 

§15 Koordination | Der Mandant übernimmt die Koordination von eigenen Mitarbeitern und von ihm beauftragten Dritten, deren Lieferungen und Leistungen mit dem Mandat in unmittelbarem oder mittelbarem Verhältnis stehen. Der Mandant sorgt auch dafür, dass diese beim Erbringen ihrer Lieferungen und Leistungen gegenüber DAN MARTEN so kooperieren, dass DAN MARTEN nicht behindert oder beeinträchtigt wird.

 

§16 Weitergabe von Rechten | Der Mandant darf Rechte aus diesem Mandat nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von DAN MARTEN an Dritte weitergeben.

 

IV. Vergütung, Zahlungen, Rechtsvorbehalte

§17 Stundensatz | DAN MARTEN erhält für Leistungen aus dem Mandat eine Vergütung nach vereinbartem Stundensatz. Ist nicht etwas Abweichendes schriftlich vereinbart, beträgt der vereinbarte Stundensatz 285,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Der geleistete Aufwand wird während der Leistungserbringung von DAN MARTEN dokumentiert und diese Dokumentation mit der Rechnungslegung an den Mandanten übermittelt. Der Zeitaufwand wird mit einer Genauigkeit von 0,1 Stunden ermittelt.

 

§18 Pauschalierte Vergütung | Ist von §17 abweichend eine pauschale Gesamtvergütung vereinbart, so ist DAN MARTEN berechtigt, monatlich abgestellt auf die vertraglich vereinbarte Gesamtlaufzeit anteilig Vergütung in Rechnung stellen.

 

§19 Einmaliger Vorschuss | Der Mandant verpflichtet sich mit Auftragserteilung zur Leistung einer Vorschusszahlung an DAN MARTEN. Ist nicht eine abweichende Vorschussregelung schriftlich vereinbart, so gelten 5.000,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe als vereinbart und sofort fällig. Der Vorschuss wird ohne abweichende schriftliche Vereinbarung in gleichen Beträgen zum vertraglich vereinbarten Ende des Mandats durch Beachtung in der monatlichen Rechnungslegung abgeschmolzen.

 

§20 Monatlicher Vorschuss | Ist von §19 abweichend ein monatlicher Vorschuss vereinbart, so gilt, dass der Vorschuss hierfür bis spätestens am dritten Kalendertag des Monats auf dem angegebenen Geschäftskonto von DAN MARTEN eingehen muss. Versäumt der Mandant die rechtzeitige Leistung des Vorschusses, wird DAN MARTEN in Folge erbrachte Leistungen mit dem in §17 festgelegten Stundensatz berechnen. Der gleiche Stundensatz wird für Leistungen in Ansatz gebracht, welche die auf den Vorschuss zugesicherte Menge übersteigen. Unterschreitet die monatliche Leistung der DAN MARTEN die per Vorschuss gesicherte Menge, kann DAN MARTEN die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt erbringen. Hierzu führt DAN MARTEN ein Vorschusskonto. DAN MARTEN wird monatlich Rechnung stellen und in dieser gesondert den Stand des Vorschusskontos ausweisen. Sind die auf Basis des Vorschusses zugesicherten Leistungen vonseiten DAN MARTEN aufgebraucht, wird diese den Mandanten vor Fortsetzung der Leistungserbringung schriftlich darüber informieren. Eine darüberhinausgehende Leistungserbringung muss vom Mandanten angeordnet werden. Konkludentes Verhalten ist hier ausreichend.

 

§21 Zahlungsziel | Rechnungen von DAN MARTEN sind innerhalb von 7 Bankarbeitstagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug per Überweisung auf das Geschäftskonto mit der Nummer IBAN DE52 8504 0000 0145 4370 00 bei der Commerzbank AG Dresden (COBADEFFXXX) auszugleichen. DAN MARTEN behält sich eine Änderung des Geschäftskontos mit einer schriftlichen Ankündigung und einer Frist von 4 Wochen gegenüber dem Mandanten vor.

 

§22 Aufrechnung | Mandanten können nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder eine Zurückbehaltung ausüben. Wegen Mängeln kann der Mandant Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und nur wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt.

 

§23 Auslagen | Durch DAN MARTEN getätigte Auslagen für den Mandanten sind durch die Vorschussleistung nicht abgedeckt und durch den Mandanten vollständig zu ersetzen. Auslagen werden in der ordentlichen Rechnungslegung gesondert ausgewiesen und ohne Aufschlag an den Mandanten weitergegeben.

 

§24 Spesen | Übernachtungskosten werden DAN MARTEN in nachgewiesener Höhe ersetzt, Spesen gemäß den steuerrechtlichen Höchstsätzen. Ebenso werden DAN MARTEN, für Reisen über die Stadtgrenzen von Dresden hinaus, ersetzt bei Benutzung

  • der Bahn: Fahrtkosten 1. Klasse;
  • eines Flugzeuges: Flugkosten der Economy-Class;
  • eines Pkw: 0,84 € für jeden gefahrenen Kilometer.

Die Wahl des günstigsten Verkehrsmittels bleibt DAN MARTEN vorbehalten. Diese ist jedoch verpflichtet, Fahrtkosten jeweils nach den kürzesten Entfernungen zu berechnen und Reisen, deren Kosten nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum Gesamthonorar stehen, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Mandanten zu unternehmen.

 

§25 Termintreue | Versäumt der Mandant einen vereinbarten Termin schuldhaft, verwirkt dieser gegenüber DAN MARTEN eine Vertragsstrafe in Höhe eines halben Stundensatzes. Eine schuldhafte Verspätung von dreißig Minuten oder mehr gilt als Versäumnis im Sinne des Vorstehenden.

 

§26 Kleinstauslagen | Für Kleinstauslagen, wie Porto, Kopierpapier, Druckkosten und Büromaterial in für einen Büro-Geschäftsbetrieb gewöhnlichem Umfang werden dem Mandanten von DAN MARTEN pauschal 20,00 Euro (netto) pro Monat berechnet.

 

V. Rechte und Schutz

§27 Treuepflichten | Die Vertragspartner werden sämtliche ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bekannt gewordenen, als vertraulich bezeichneten oder der Natur der Sache nach üblicherweise als vertraulich anzusehenden Informationen oder Informationsmaterialien zeitlich unbeschränkt vertraulich behandeln und diese ausschließlich im Rahmen der von diesem Vertrag erfassten Leistungen verwenden.

Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind nur solche Informationen und Informationsmaterialien, die

  1. zur Zeit ihres Bekanntwerdens bereits offenkundig, d.h. jedem Dritten ohne weiteres zugänglich sind,
  2. einem Vertragspartner nach Bekanntwerden rechtmäßig von einem Dritten zugänglich gemacht werden, der diesbezüglich keiner Geheimhaltungspflicht gegenüber dem anderen Vertragspartner unterliegt,
  3. auf Verlangen einer Behörde oder eines sonst berechtigten Dritten dieser bzw. diesem zwingend mitzuteilen sind,
  4. Rechts- oder Steuerberatern des jeweiligen Vertragspartners zum Zwecke der Beratung notwendigerweise mitgeteilt werden müssen.

In den beiden zuletzt genannten Fällen werden sich die Vertragspartner unverzüglich über ein entsprechendes Verlangen und vor der Weitergabe von geschützten Informationen informieren. Die Vertragspartner werden sämtlichen Mitarbeitern oder Dritten, die sie zum Erbringen der von diesem Vertrag erfassten Leistungen einsetzen, eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung schriftlich auferlegen.

 

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie unterlassen es, Mitarbeiter des jeweils anderen Vertragspartners abzuwerben oder Maßnahmen gleich welcher Art mittelbar oder unmittelbar zu betreiben, die Mitarbeiter des anderen Vertragspartners in diesem Sinne ermuntern oder die zu einem Ende des Beschäftigungsverhältnisses führen können. Diese gegenseitige Treuepflicht gilt auch nach Beendigung des Projektes für einen Zeitraum von zwei Jahren.

 

§28 Informations- und Kommunikationssicherheit | Den Vertragspartnern ist bekannt, dass die wechselseitige Kommunikation in wesentlichen Teilen auch in unverschlüsselter elektronischer Form erfolgen wird und verzichten daher auf die Geltendmachung von Ansprüchen die darauf begründet sind, dass unberechtigte Dritte illegalen Zugriff auf elektronische Kommunikationsmedien ausüben und damit Kenntnisse von vorgenannten unverschlüsselt elektronisch übermittelten Daten erlangen.

 

DAN MARTEN stellt zur Sicherung der Kommunikation und Informationsübertragung bei Bedarf technische Systeme und Infrastruktur bereit. Die Nutzung dieser bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Die Kosten hierfür werden als Auslagen behandelt.

 

§29 Leistungstermine | Feste Leistungstermine gelten nur, soweit sie schriftlich vereinbart sind. Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass DAN MARTEN Leistungen ihrer jeweiligen Vorlieferanten und Subunternehmer rechtzeitig und vertragsgemäß erhält und dass der Mandant alle ihm obliegenden Pflichten termingemäß erfüllt.

 

§30 Leistungsergebnisse | DAN MARTEN räumt dem Mandanten nach vollständigem Ausgleich der vereinbarten Vergütung das nicht ausschließliche, zeitlich unbefristete, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungsergebnisse zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Der Mandant ist verpflichtet, die im Rahmen des Projektes von DAN MARTEN gefertigten Arbeitsergebnisse wie Gutachten, Organisationspläne, Programme/ Software, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen oder ähnliche Arbeitsergebnisse ausschließlich für eigene, interne Zwecke zu verwenden; anderweitige Verwendungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern.

 

Wenn und soweit an den Arbeitsergebnissen Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte entstehen, verbleiben diese bei DAN MARTEN. Gleiches gilt ausnahmslos, soweit DAN MARTEN eigene Methoden, Ergebnisse, Programme/Software oder ähnlich schützbares Know-How einsetzt, hinsichtlich aller hiervon für DAN MARTEN bestehenden gewerblichen Schutzrechte.

 

§31 Unterbeauftragung | DAN MARTEN ist berechtigt, die von diesem Vertrag erfassten Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen. Im Falle der Einschaltung eines Dritten gewährleistet DAN MARTEN als Vertragspartner die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber dem Mandanten, und der Mandant nimmt die erbrachten Leistungen des Dritten als Leistung von DAN MARTEN an.

 

VI. Mandatsanpassung

§32 Änderung des Mandats | Der Mandant ist berechtigt, den Leistungsinhalt und/oder -umfang im Verlauf zu ändern. Dazu dient das folgende Mandatsänderungsverfahren. Das Verfahren gilt für sämtliche Teilprojekte.

  1. DAN MARTEN wird einen Änderungsvorschlag des Mandanten sichten und ihm mitteilen, ob eine umfangreiche Prüfung dieses Änderungsvorschlages erforderlich ist oder nicht.
  2. Ist eine umfangreiche Prüfung erforderlich, wird DAN MARTEN dem Mandanten in angemessener Frist den dafür voraussichtlich benötigten Zeitraum und die für die Prüfung anfallende Vergütung mitteilen. Der Mandant wird innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Datum des neuen Vergütungsangebotes den ggf. neuen Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen.
  3. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsvorschlages nicht erforderlich oder die beauftragte Prüfung abgeschlossen, wird DAN MARTEN dem Mandanten entweder
    1. ein schriftliches Angebot zur Durchführung der Änderungen (Änderungsangebot) unterbreiten. Das Änderungsangebot enthält insbesondere die Änderungen der Leistungsbeschreibung und deren Auswirkungen auf den Leistungszeitraum, die geplanten Termine und die Vergütung. Das Angebot berücksichtigt explizit auch mögliche Ersparnisse durch Minderaufwendungen oder mögliche Zusatzzahlungen infolge von notwendigen Mehraufwendungen oder
    2. mitteilen, dass der Änderungsvorschlag im Rahmen der vereinbarten Leistungen für DAN MARTEN nicht durchführbar ist.
  4. Der Mandant wird das Änderungsangebot innerhalb der dort genannten Annahmefrist (Bindefrist), ersatzweise einer Frist von 14 Tagen, entweder annehmen oder schriftlich ablehnen.
  5. DAN MARTEN und der Mandant können vereinbaren, dass von einem Änderungsvorschlag betroffene Leistungen bis zur Beendigung der Prüfung oder - soweit ein Änderungsangebot unterbreitet wird – bis zum Ablauf der Bindefrist unterbrochen werden.
  6. Bis zur Annahme des Änderungsangebotes werden die Arbeiten auf der Grundlage der bisherigen vertraglichen Vereinbarungen weitergeführt. Die Leistungszeiträume verlängern sich um die Zahl der Kalendertage, an denen die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Änderungsvorschlag oder seiner Prüfung unterbrochen wurden. DAN MARTEN kann für die Dauer der Unterbrechung eine angemessene Vergütung verlangen – außer soweit sie ihre von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer anderweitig eingesetzt oder einzusetzen böswillig unterlassen hat.
  7. Soweit DAN MARTEN dem Mandanten Änderungsvorschläge unterbreiten möchte, gilt das vorstehend Geschriebene entsprechend.
  8. Änderungsvorschläge sind stets an den benannten Ansprechpartner des jeweils anderen Vertragspartners zu richten.

 

VII. Leistungsstörung

§33 Nachbesserungspflicht | Falls DAN MARTEN die von diesem Vertrag erfassten Leistungen nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbringt, ist DAN MARTEN verpflichtet, diese ohne Mehrkosten für den Mandanten innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß und fehlerfrei nach zu erbringen. Voraussetzung ist eine detaillierte, schriftliche Rüge mit angemessener Nachfristsetzung des Mandanten, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens jedoch zwei Wochen nach Vorlage der Leistungen beim Mandanten. Gelingt die vertragsgemäße und fehlerfreie Erbringung der von diesem Vertrag erfassten Leistungen auch innerhalb einer weiteren angemessenen Nacherbringungsfrist aus von DAN MARTEN zu vertretenden Gründen endgültig nicht, ist der Mandant berechtigt, vom Mandat zurückzutreten. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.

 

§34 Verschiebung | Wenn eine Ursache (einschließlich Streik oder Aussperrung), die DAN MARTEN nicht zu vertreten hat, die Termineinhaltung beeinträchtigt („Störung“), verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten.

 

§35 Erhöhter Aufwand | Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann DAN MARTEN auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen, außer der Mandant hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs.

 

§36 Rücktritt | Wenn der Mandant wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung von DAN MARTEN vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Mandant auf Verlangen der DAN MARTEN innerhalb angemessener gesetzter Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt hat der Mandant der DAN MARTEN den Wert zuvor bestehender Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten; gleiches gilt für Verschlechterungen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch.

 

§37 Vergütung nach Rücktritt | Im Falle der Kündigung des Einzelvertrages oder bei Rücktritt hat DAN MARTEN Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung/des Rücktritts aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

 

§38 Eingriff des Mandanten | Rechte des Mandanten aus Leistungsstörung erlöschen, sobald der Mandant die Dienstleistung verändert oder in sie eingreift, es sei denn, der Mandant weist nach, dass diese Veränderung oder dieser Eingriff für die Leistungsstörung nicht ursächlich ist.

 

§39 Verjährung | Im Übrigen verjähren die Rechte aus Leistungsstörungen 12 Monate nach Erbringung der von der Leistungsstörung betroffenen Leistung und den hierfür geltenden gesetzlichen Verjährungsfristbeginn, sofern der Vertragspartner Kaufmann ist.

 

§40 Formelle Mängel | Offenbare Unrichtigkeiten, wie Schreibfehler und formelle Mängel, die in einer fachlichen Äußerung von DAN MARTEN enthalten sind, können jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden.

 

VIII. Haftung

§41 Kardinalpflicht | Bei einfacher Fahrlässigkeit – und soweit nicht anderweitig zwingend gesetzlich vorgeschrieben – gilt: DAN MARTEN haftet nur, soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung insgesamt ist auf den Mandatswert begrenzt, bei laufender Vergütung auf die Höhe der zweimaligen Nettovergütung pro Kalendermonat. Die Haftung für sonstige entferntere Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Für die Verjährung gilt §39 entsprechend. Bei der vorstehend festgelegten Haftungsbegrenzung auf den Auftragswert geht DAN MARTEN davon aus, dass dies branchenüblich ist. Dem Vertragspartner bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass dies nicht der Fall ist. Es bleibt unbenommen nachzuweisen, dass die sich ergebenden Schadensersatzansprüche der Höhe nach unangemessen niedrig sind.

 

§42 Garantie | Aus einer Garantieerklärung haftet DAN MARTEN nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei einfacher Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß §41.

 

§43 Verlust von Daten und Unterlagen | Bei Verlust von Daten oder Unterlagen haftet DAN MARTEN nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Mandanten erforderlich ist. Bei Fahrlässigkeit von DAN MARTEN tritt diese Haftung nur ein, wenn der Mandant unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.

 

§44 Verzug | Bei einer schuldhaften Verzögerung der Leistung (Verzug) hat der Mandant ab der fünften Woche des Verzuges bei Nachweis eines entsprechenden Schadens Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz. Dieser Anspruch ist für jede danach vollendete Woche des Verzugs beschränkt auf 0,5 % des Nettopreises für den Teil der Leistung, der aufgrund des Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt höchstens 10 % des Mandatswertes. Ein darüberhinausgehendes Rücktrittsrecht hat der Mandant im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur, wenn die Verzögerung ausschließlich von DAN MARTEN zu vertreten ist. Diese Beschränkungen gelten nicht, soweit der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von DAN MARTEN beruht.

 

§45 Aufwendungsersatz | Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Mandanten gegen DAN MARTEN gelten §§41 – 43 entsprechend.

 

§46 Nachbearbeitung | Der Mandant hat DAN MARTEN, soweit erforderlich, bei der Nachbearbeitung zu unterstützen. Bei der Implementierung von Beratungs- oder Softwarelösungen hat der Mandant die gemahnte Leistungsstörung unter Angabe der für die Störungserkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden.

 

§47 Verletzung von Rechten Dritter | Für Verletzungen von Rechten Dritter durch ihre Leistung haftet DAN MARTEN nur, soweit die Leistung vertragsgemäß und insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird. §41 gilt entsprechend.

 

Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, haftet DAN MARTEN für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung.

Macht ein Dritter gegenüber dem Mandanten geltend, dass eine Leistung von DAN MARTEN seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Mandant unverzüglich DAN MARTEN. Werden durch eine Leistung von DAN MARTEN Rechte Dritter verletzt, wird DAN MARTEN unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Mandanten nach eigener Wahl

  • dem Mandanten das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
  • die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder
  • die Leistung unter Erstattung der dafür vom Mandanten geleisteten Vergütung abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurücknehmen, wenn DAN MARTEN keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann.

Der Mandant wird DAN MARTEN auf deren Verlangen bei der Abwehr der Ansprüche Dritter unterstützen. Die dem Mandanten dabei entstehenden Auslagen und Kosten werden von DAN MARTEN erstattet. Die Kosten für den Zeitaufwand des eigenen Personals trägt jeder Vertragspartner selbst.

 

§48 Verjährung | Ansprüche des Mandanten wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend §39.

 

§49 Verjährung von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen | Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt §48 ergänzend.

 

§50 Weiterführende Ansprüche | Darüber hinausgehende Verzugs-, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche kann der Mandant nur unter Berücksichtigung des §48 geltend machen.

 

§51 Ausschlussklausel | Ein Anspruch wegen Sachmangels ist auch ausgeschlossen wegen:

  • der Richtigkeit der Angaben des Herstellers über die Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit einer von DAN MARTEN empfohlenen Beratungslösung oder Software,
  • Mängeln, mit denen eine von DAN MARTEN empfohlene Beratungslösung behaftet ist, wenn die Leistungskomponenten durch Dritte wissentlich erbracht werden,
  • unternehmerischer Risiken, etwa aus getroffenen oder unterlassenen Entscheidungen von Fragen unternehmerischen Ermessens wie fehlerhafter Beurteilung der Zulassungs-, Markt- oder Erstattungssituation oder der Verkennung der Zweckmäßigkeit geschäftlicher Maßnahmen.

 

IX. Beendigung

§52 Kündigung | Eine Kündigung dieses Vertrages ist durch jede Partei zu jedem Zeitpunkt ordentlich durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei aus jeglichem Grund möglich. Kündigt eine Seite diesen Vertrag bei vorhandenem Vorschussguthaben, wird DAN MARTEN auf das Bestehen und die Höhe dieses Guthabens sowohl in Valuta als auch in Leistungseinheiten hinweisen; im Anschluss hat der Mandant die Möglichkeit, dieses Guthaben in den auf den Hinweis folgenden dreißig Tagen Zeit, dieses Guthaben durch Leistungsabruf aufzubrauchen; nach dieser Frist gilt alle Leistung als erbracht und ein eventuell bestehendes Restguthaben als Abfindung an DAN MARTEN.

 

§53 Außerordentliche Kündigung | Das Recht beider Vertragspartner zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung dieses Vertrages oder zum Rücktritt bleibt unberührt. Eine durch eingeschriebenen Brief übermittelte Kündigungserklärung gilt bei Kaufleuten oder Handelsgesellschaften auch dann als zugegangen, wenn ein Zustellungsversuch fruchtlos verlaufen und dem Empfänger eine Zustellungsnachricht hinterlassen worden ist. Kommt der Mandant mit der Annahme der von DAN MARTEN angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Mandant eine ihm obliegende Mitwirkung, so ist DAN MARTEN zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch der DAN MARTEN auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Mandanten entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens; dies gilt auch dann, wenn DAN MARTEN von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

 

§54 Beendigung aufgrund von Zwangsverwaltung | Das Mandat endet mitsamt aller in diesem Vertrag angeführten Verpflichtungen bei Eintritt einer der folgenden Bedingungen:

1.    Ernennung des Insolvenzverwalters, Konkursverwalters oder Treuhänders für den Mandanten durch eine zuständige Behörde in Verbindung mit einem Gerichtsbeschluss oder der Bestimmung einer solchen Behörde, dass der Mandant insolvent oder bankrott ist;

2.    Die Einreichung einer freiwilligen Insolvenzerklärung durch den Mandanten;

3.    jegliche formale Aktion des Mandanten zur Beendigung der Existenz des Mandanten oder um die Geschäftsangelegenheiten zu liquidieren.

 

Der Mandant wird DAN MARTEN frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.

 

§55 Weitergeltung | Reicht der Regelungsgehalt einzelner Vorschriften über die Laufzeit dieses Vertrages hinaus, bleiben diese Vorschriften insoweit auch nach Ende der Laufzeit dieses Vertrages wirksam.

 

X. Sonstiges

§56 Rügepflicht | Der Mandant übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen der DAN MARTEN eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB.

 

§57 Nebenabreden | Mündlich durch die Parteien abgegebene Erklärungen oder erteilte Auskünfte sind stets unverbindlich. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen.

 

§58 Schriftformerfordernis | Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Einhaltung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung oder der Briefwechsel nicht, ebenso nicht die elektronische Form oder die Textform. Dieses Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben oder geändert werden.

 

§59 Gerichtsstand | Erfüllungsort ist Dresden. Der Vertrag unterliegt der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Der Gerichtsstand für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist am Sitz der DAN MARTEN. Das gleiche gilt, wenn der Mandant keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

 

§60 Salvatorische Klausel | Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt, sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein. In einem solchen Fall sind die Parteien verpflichtet, die rechtsunwirksamen Bestimmungen durch eine rechtlich zulässige und mit den übrigen Bestimmungen dieses Vertrages vereinbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.